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Kosten

Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?

Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf eine Vergütung.

Diese setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zwingend gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

Die Vergütung ist unabhängig von der Höhe der erwarteten Steuererstattung. Für den überwiegenden Teil der Vergütung sieht die Gebührenordnung die „Wertgebühr“ vor. Mit den Wertgebühren ist die Arbeit des Steuerberaters pauschal abgegolten, unabhängig davon, wie viel Zeit er selbst oder seine Angestellten darauf verwandt haben.

Generell kann festgehalten werden, dass sich mit zunehmendem Wert des Gegenstands der Beratung das Honorar des Beraters erhöht.
Dort, wo ein Wert der Beratung nicht feststellbar ist (Rat, Auskunft), und wo die Verordnung dies vorsieht, darf eine Zeitgebühr berechnet werden. Diese ist auf maximal 70,00 € (netto) je angefangene halbe Stunde beschränkt.

Steuerberatungshonorare sind steuerlich absetzbar, soweit sie einer Einkunftsart zuordenbar sind.

In einem unverbindlichen Kennenlerngespräch, das wir mit Ihnen unentgeltlich durchführen, informieren wir Sie u. a. darüber, welche Kosten für Ihr Anliegen in etwa entstehen werden. Dieses Erstgespräch dauert ca. 30 Minuten und dient ausschließlich dem Kennenlernen und der Auftragsklärung. Steuerliche Beratung findet in diesem Rahmen nicht statt. Sie können dann entscheiden, ob Sie uns mit der Erledigung Ihres Anliegens beauftragen wollen.


Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig

Wir möchten, dass Sie mit unserer Beratung zufrieden sind und dass wir eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit aufbauen können. Deshalb legen wir großen Wert auf eine klare und transparente Kommunikation über unsere Leistungen und unsere Vergütung.

Die häufigste Ursache für Konflikte zwischen Berater und Mandant ist das Honorar. Das liegt oft daran, dass die Erwartungen und die Wertschätzung der beruflichen Tätigkeit nicht übereinstimmen. Der Berater ist gesetzlich verpflichtet, das bestmögliche für seine Mandanten zu tun. Dies spiegelt sich dann in der Rechnungslegung wider. Der Mandant hat jedoch unter Umständen kein Interesse an der durchgeführten Tätigkeit, bzw. hätte diese selbst übernommen. Aus diesem Grund ist eine Auftragsklärung so wichtig.

Eine Auftragsklärung bedeutet, dass wir vor Beginn unserer Tätigkeit mit Ihnen besprechen, was genau Sie von uns erwarten, welche Ziele Sie verfolgen, welche Leistungen wir erbringen sollen und wie wir diese abrechnen werden. Dabei orientieren wir uns an der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), die die gesetzliche Grundlage für unsere Vergütung bildet. Die StBVV berücksichtigt die unterschiedlichen Arten, Umfänge, Schwierigkeiten und Bedeutungen der beruflichen Tätigkeiten, die von uns erbracht werden.

Eine Auftragsklärung hat viele Vorteile für beide Seiten. Der Berater wird von unnötigen Arbeiten entbunden, die nicht im Interesse des Mandanten liegen. Der Mandant wird vor ungeahnten Kosten geschützt, die nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen. Außerdem wird die Qualität der Beratung verbessert, da wir uns auf das Wesentliche konzentrieren können.

Sorgen Sie also immer dafür, dass Sie uns den Rahmen unseres Tätigwerdens für Sie genau beschreiben. Hier ist Ihre Mitwirkung unabdingbar. Nur so können wir Ihnen eine optimale Beratung bieten und Ihre Zufriedenheit sicherstellen.


Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)

Die Vergütung für die steuerberatenden Berufe, wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, wird durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gesetzlich geregelt.

Diese Verordnung hat mehrere Gründe und Ziele, wie zum Beispiel:
  • Die Sicherstellung einer angemessenen und qualifizierten Beratung für die Mandanten, die auf die steuerliche Expertise der Berater angewiesen sind.
  • Die Vermeidung von Preiswettbewerb und Dumpingpreisen, die zu einer Verschlechterung der Beratungsqualität und zu einer Gefährdung der Unabhängigkeit und des Ansehens der Berater führen könnten.
  • Die Schaffung von Transparenz und Rechtssicherheit für beide Seiten, Mandanten und Berater, über die Höhe und die Zusammensetzung der Vergütung.
  • Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten, Umfänge, Schwierigkeiten und Bedeutungen der beruflichen Tätigkeiten, die von den Beratern erbracht werden.

Die StBVV sieht verschiedene Gebührenarten vor, die sich nach der Art, dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der beruflichen Tätigkeit richten. Die wichtigsten Gebührenarten sind:
  • Wertgebühren: Sie orientieren sich am Wert, den der Auftraggeber aus der beruflichen Tätigkeit hat, z.B. die Höhe der Einkünfte bei einer Einkommensteuererklärung oder der Jahresumsatz bei einer Buchführung. Die Wertgebühren werden anhand der Tabellen A bis E der StBVV und dem entsprechenden Zehntelsatz ermittelt.
  • Betragsrahmengebühren: Sie gelten für bestimmte Tätigkeiten, die keinen festen Wert haben oder deren Wert schwer zu bestimmen ist, z.B. die Beratung in steuerlichen Fragen oder die Vertretung vor Finanzbehörden. Die Betragsrahmengebühren werden innerhalb eines vorgegebenen Rahmens nach billigem Ermessen festgelegt.
  • Zeitgebühren: Sie berechnen sich nach dem Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit, z.B. für Recherchen oder Gutachten. Die Zeitgebühren liegen je nach Qualifikation des Bearbeiters zwischen 60 und 140 Euro (netto) pro Stunde.
  • Pauschalvergütungen: Sie können für einzelne oder mehrere regelmäßig auszuführende Tätigkeiten vereinbart werden, z.B. für die Erstellung von Lohnabrechnungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Pauschalvergütungen müssen in Textform und für mindestens ein Jahr getroffen werden.

Zu den Gebühren kommt noch die Umsatzsteuer hinzu, die nach dem Umsatzsteuergesetz auf die Tätigkeit anfällt. Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die bei der Ausführung des Auftrags entstehen, z.B. für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, aber auch den EDV-Einsatz.

Die StBVV ist eine Art Preisbindung, die aber nicht absolut ist. Sie lässt einen gewissen Spielraum für Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien zu, solange diese nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen.

Die StBVV ist also nicht als eine Einschränkung oder ein Hindernis für die Berater zu verstehen, sondern als eine Orientierungshilfe und ein Schutz für beide Seiten.



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